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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-647/19 P (EuGH) |
§§: | AEUV Art. 107, AEUV 108 Abs. 2 |
Schlagwörter | EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Binnenmarkt, Nürburgring |
Rechtsfrage: | Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 19.6.2019 Rs T-373/15: Der Rechtsmittelführer beantragt, das EuG-Urteil vom 19.6.2019 in der Rechtssache T-373/15 aufzuheben. - 2. Den Beschluss C(2014) 3634 final der Kommission vom 1.10.2014 für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, - a. dass die Erwerberin der nach dem Bietverfahren veräußerten Vermögenswerte, capricorn Nürburgring Besitzgesellschaft GmbH, und ihre Tochtergesellschaften nicht von einer etwaigen Rückforderung mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen betroffen seien; sowie - b. dass die Veräußerung der Vermögenswerte der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH keine staatliche Beihilfe zugunsten capricorn Nürburgring Besitzgesellschaft GmbH oder deren Tochtergesellschaften darstellten. - 3. Hilfsweise das unter 1. bezeichnete Urteil aufzuheben und die Sache an das EuG zurückzuverweisen. - 4. Der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Vorinstanz: | EuG |
Vorinstanz/Datum: | 19.06.2019 |
Vorinstanz/AZ: | Rs T-373/15 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2019 Nr. C 372 S. 20 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 02.09.2021 |
Erledigungs-Az: | Rs C-647/19 P |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 16 38 |