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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 94/02
§§: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 19, EStG § 3 Nr. 51
Schlagwörter Änderung, Neue Tatsache, Trinkgeld, Schätzung, Arbeitslohn
Rechtsfrage: Ist das erstmalige Bekanntwerden des Kellnerumsatzes im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung eine neue Tatsache, die eine Änderung des bestandskräftigen Bescheides unter Erhöhung des im Bruttolohn bereits enthaltenen steuerpflichtigen Trinkgeldes um 2,5 v.H. des Kellnerumsatzes rechtfertigt? Muss das FA bereits bei Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagung Ermittlungen anstellen, ob und ggf. in welcher Höhe ein Angehöriger eines Dienstleistungsberufes Trinkgelder als Arbeitslohn erklärt hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 29.08.2000
Vorinstanz/AZ: 8 K 806/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 08 51
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.08.2004
Erledigungs-Az: VI R 94/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG