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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 29/22 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 3 Nr. 40, KStG § 15 Satz 1 Nr. 2, KStG § 8 b, RL 90/435/EWG Art. 4 Abs. 1 Buchst. a
Schlagwörter Organschaft, Tochtergesellschaft, Gewinnausschüttung, Freistellung, Ausland, Unionsrecht
Rechtsfrage: Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Mutter-Tochter-Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Steuerregelung wie der einer sog. Bruttobesteuerung (§ 15 Satz 1 Nr. 2 KStG) entgegensteht, wonach Gewinnausschüttungen von EU-Tochtergesellschaften bei der EU-Muttergesellschaft nicht freizustellen sind und es ohne weitere Ausschüttung zu einer Besteuerung beim Organträger kommt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 22.09.2022
Vorinstanz/AZ: 1 K 17/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 01 45