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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs T-391/24 (EuG) |
| §§: | DVO (EU) 2021/2012, DVO (EU) 2024/1267 Art. 1 Abs. 1, DVO (EU) 2024/1267 Art. 1 Abs. 3, DVO (EU) 2024/1267 Art. 1 Abs. |
| Schlagwörter | EG, EU, Nichtigkeit, Ausgleichszoll, Türkei, Indonesien, Stahl, Taiwan, Vietnam, Einfuhr |
| Rechtsfrage: | Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären, - Art. 1 Abs. 1, 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1268 der Kommission vom 6.5.2024 zur Ausweitung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 eingeführten endgültigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indonesien auf aus Taiwan, der Türkei und Vietnam versandte Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, gleich ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans, der Türkei oder Vietnams angemeldet oder nicht, für nichtig zu erklären, soweit er die befreiten ausführenden Hersteller betrifft: i) Yieh United Steel Corporation, ii) Tang Eng Iron Works Co., Ltd. (YUSCO-Gruppe), iii) Chia Far Industrial Factory Co., Ltd., iv) Yuan Long Stainless Steel Corp, v) Tung Mung Development Co., Ltd., vi) Walsin Lihwa Corporation und vii) Posco Assan TST, wobei der Rest der Verordnung gültig und in Kraft bleibt, - der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
| Vorinstanz: | Unternehmen ./. Kommission |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU C/2024/5333 |