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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 56/10 (BFH)
§§: EStG § 50 Abs. 5, EStG § 50 a Abs. 4, EStG § 32 a, EStG § 10 c
Schlagwörter Abzugsteuer, Grundfreibetrag, Steuersatz, Sonderausgabe, Pauschbetrag, Rückstellung, Ausland, Beschränkte Steuerpflicht
Rechtsfrage: Erstattung von Abzugsteuer nach §§ 50, 50 a EStG: Wie ist der Steuersatz auf die Bemessungsgrundlage zu errechnen? Ist der Grundfreibetrag auch beschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren? Sind Gemeinkosten, hier insbesondere Telefonkosten und Raummiete, zu berücksichtigen? Ist eine Rückstellung für die Kosten des Rechtsstreits um die Abzugsteuer bei der Bemessung der Abzugsteuer (als Rückstellung) anzusetzen? Ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10 c EStG in Abzug zu bringen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 28.04.2010
Vorinstanz/AZ: 2 K 7370/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 07 93
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.07.2011
Erledigungs-Az: I R 56/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 00 23