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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 2/23 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Überentnahmen, Schuldzinsen, Kürzung, Typisierung, Verfassung |
Rechtsfrage: | Verstößt die typisierte Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen angesichts des strukturellen Niedrigzinsniveaus gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot mit der Folge, dass für die Streitjahre (2013 bis 2016) ein Zinssatz von 2,9 % zugrunde gelegt werden kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 01.12.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 1131/19 G, F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 05 48 |
Erledigungs-Vermerk: | Löschung in den Registern |