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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 25/16 (BFH) |
| §§: | EStG § 37 b, EStG § 3 Nr. 51, EStG § 37 a, EStG § 3 Nr. 38, GG, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
| Schlagwörter | Bonus, Arbeitslohn, Dritter, Widerruf, Wahlrecht, Pauschalierung, Verfassungsmäßigkeit |
| Rechtsfrage: | Gewährung von Vorteilen aus einem Bonusprogramm an Fachverkäufer: - Steuerpflichtiger (§ 3 Nr. 51 bzw. § 3 Nr. 38 EStG) - Arbeitslohn von dritter Seite? - Kann die Entscheidung zur Anwendung des § 37 b EStG widerrufen werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | Hessisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 13.04.2016 |
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 872/13 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 20 07 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 21.02.2018 |
| Erledigungs-Az: | VI R 25/16 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 05 01 |