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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI B 87/00 |
§§: | AO § 110, EStG § 66 Abs. 3 |
Schlagwörter | Wiedereinsetzung, Kindergeld, Sechsmonatsfrist, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Ist die Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG für die rückwirkende Gewährung von Kindergeld eine verfahrensrechtliche, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zugänglichen Antragsfrist oder eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die nicht verlängerbar ist? |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 15.12.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2167/97 KG |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 60 31 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.06.2000 |
Erledigungs-Az: | VI B 87/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: VI R 124/00 - Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 50/00 - erledigt durch BFH-Urteil vom 14.5.2002 - VIII R 50/00 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |