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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-669/21 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 167, RL 2006/112/EG Art. 170, RL 2006/112/EG Art. 171 RL 2006/112/EG Art. 178, RL 2008/8/EG
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Erstattung, Spanien, Vorsteuerabzug, Neutralität, Gleichheit
Rechtsfrage: Verstoßen Art. 31 Abs. 1 und 4 des Real Decreto 1624/1992 vom 29.12.1992 (spanische Mehrwertsteuerverordnung) und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG vom 12.2.2008, indem Ersterer vorsieht, dass die Frist für die Einreichung des Antrags auf Erstattung der Mehrwertsteuer durch Unternehmer oder Freiberufler, die nicht im Steuergebiet, aber in der Gemeinschaft (Europäische Union) ansässig sind, [am Tag] nach dem Ende eines jeden Quartals oder Kalenderjahres beginnt und am 30. September des Jahres endet, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die betreffenden Steuern entrichtet wurden, und Letzterer, dass der Erstattungsantrag dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen muss, gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität (mit Folgen hinsichtlich der Wettbewerbsneutralität und des Gleichheitsgrundsatzes unter dem Aspekt des Diskriminierungsverbots), der sich aus dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem ergibt, das sich aus den Erwägungsgründen 4, 5 und 7 sowie den Art. 167, 170, 171 und 178 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006, geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12.2.2008, und aus dem in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrecht herleitet?
Vorinstanz: Tribunal Judicial da Comarca do Porto - Juízo Central Cível da Póvoa de Varzim (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 64 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.11.2022
Erledigungs-Az: Rs C-669/21