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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 30/05
§§: GewStG § 10 a, GewStG § 2
Schlagwörter Betriebsverlegung, Gewerbeverlust, Franchising
Rechtsfrage: Ist die gewerbesteuerliche Unternehmensidentität bei einem Gewerbetreibenden (Franchisenehmer) auch dann gegeben, wenn eine Betriebsstätte geschlossen und in einer Entfernung von 600 km eine neue Betriebsstätte - unter Fortsetzung der gleichen Tätigkeit (Franchisekonzept) - eröffnet wird, jedoch das gesamte Anlagevermögen sowie der Warenbestand verkauft und kein Arbeitnehmer - bis auf den Marktleiter - übernommen wurde? Kann folglich der vortragsfähige Gewerbeverlust nach § 10 a GewStG auf die neu eröffnete Betriebsstätte übertragen werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 15.02.2005
Vorinstanz/AZ: 6 K 5076/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 28 50
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.11.2006
Erledigungs-Az: VIII R 30/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 10 17