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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 14/17 (BFH) |
§§: | UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a, UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, UStG § 3 a Abs. 2 Satz 1 |
Schlagwörter | Künstler, Steuerfreiheit, Vermittlungsleistung, Vorsteuerabzug, Ort der Leistung |
Rechtsfrage: | Ist der Vorsteuerabzug aus Vermittlungsprovisionen an ausländische Agenturen, die ein inländischer Künstler an diese für Veranstaltungen in Spanien, Italien und den Niederlanden zahlte, trotz Ausführung steuerpflichtiger Umsätze, nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG ausgeschlossen, weil die künstlerischen Leistungen, wenn er sie im Inland erbracht hätte, unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Satz 1 Buchst. a UStG fallen würden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 15.03.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1510/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 11 21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.08.2019 |
Erledigungs-Az: | V R 14/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 16 57 |