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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-648/15 (EuGH) |
§§: | DBA-Österreich Art. 25 Abs. 5, DBA-Österreich Art. 11 Abs. 1, DBA-Österreich Art. 11 Abs. 2 |
Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Österreich, EU, EG, Unionsrecht, Genussschein, Gewinnbeteiligung, Forderung, Ansässigkeitsstaat, Besteuerungsrecht, Rückerstattung, Vergütung, Zinsen, Deutschland |
Rechtsfrage: | Klage aufgrund von Art. 25 Abs. 5 des DBA-Österreich i.V.m. Art. 273 AEUV wegen Auffassungsunterschieden zwischen der Österreich und Deutschland betreffend die Auslegung und Anwendung des Art. 11 DBA-Österreich: - 1. Sind die klagegegenständlichen Genussscheinerträge nicht als "Forderungen mit Gewinnbeteiligung" i.S. des Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich zu qualifizieren? Kommt daher gemäß Art. 11 Abs. 1 DBA-Österreich Österreich - als dem Ansässigkeitsstaat der Bank Austria - das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Genussscheinerträgen zu? - 2. Hat Deutschland die Besteuerung der streitgegenständlichen Genussscheinerträge der Bank Austria somit zu unterlassen und die darauf bereits einbehaltene Steuer rückzuerstatten? |
Vorinstanz: | Österreich ./. Deutschland |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2016 Nr. C 38 S. 45 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 12.09.2017 |
Erledigungs-Az: | Rs C-648/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 16 09 |