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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 15/22 (BFH)
§§: EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, SGB V § 5
Schlagwörter Sonderausgabe, Vorsorgeaufwendungen, Verein
Rechtsfrage: Abziehbarkeit von Beiträgen an einen Solidarverein als Sonderausgaben: Sind Beiträge an eine nicht der Versicherungsaufsicht unterliegende Solidargemeinschaft als Vorsorgeaufwendungen anzuerkennen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 10.03.2022
Vorinstanz/AZ: 1 K 1029/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 18 67
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.08.2023
Erledigungs-Az: X R 15/22 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 17 28