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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-106/10 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 78 Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 2006/112/EG Art. 79 Abs. 1 Buchst. c
Schlagwörter EG, EU, innergemeinschaftlicher Erwerb, Kraftfahrzeugsteuer, Bemessungsgrundlage, Mehrwertsteuer, Portugal, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: Ist Art. 78 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Buchst. c der RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass es unzulässig ist, in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs den Betrag der durch das Gesetz Nr. 22-A/2007 vom 29.6.2007 eingeführten Kraftfahrzeugsteuer in die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer einzubeziehen?
Vorinstanz: Supremo Tribunal Administrativo (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 113 S. 32
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.07.2011
Erledigungs-Az: Rs C-106/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 26 58