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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 38/21 (BFH) |
§§: | AStG § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, AStG § 1 Abs. 4, AStG § 1 Abs. 5, AO § 90 Abs. 3, AO § 97 Abs. 1 |
Schlagwörter | Nahestehende Person, Vorlagepflicht, Auskunftsersuchen, Verrechnungspreisdokumentation |
Rechtsfrage: | Voraussetzungen einer nicht durch gesellschaftsrechtliche Stimm- und Weisungsrechte begründeten beherrschenden Einflussnahme: 1. Sind für ein Nahestehen i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 AStG a.F. eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung bzw. Mitgliedschaftsrechte erforderlich oder reicht hierfür eine anderweitig begründete Beherrschung aus? - 2. Sofern für § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 AStG a.F. eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung nicht erforderlich ist, reicht es dann für einen beherrschenden Einfluss im Sinne der Vorschrift aus, wenn dieser auf rechtlichen oder tatsächlichen Umständen oder auf einem Zusammenwirken beider beruht oder bedarf es vielmehr einer sog. strukturellen Grundlage und muss hierdurch ein absolutes Abhängigkeitsverhältnis begründet werden oder ist es bereits ausreichend, dass sich der Steuerpflichtige nach Eingehen der vertraglichen Bindung der "Macht" der dritten Person nicht mehr ohne weiteres entziehen kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 02.06.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 485/20 |