Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-522/23 (EuG)
§§: GATT Art. XXVIII, GATT Art. 28, Beschluss 2023/1056/EU
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Brasilien, Nichtigkeit, Vereinigtes Königreich
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen den Rat der Europäischen Union: Die Klägerin beantragt, den Beschluss (EU) 2023/1056 des Rates vom 25.5.2023 über den Abschluss - im Namen der Union - des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Art. XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für nichtig zu erklären; - die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen
Vorinstanz: Unternehmen ./. Rat
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2023/70
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 04.10.2024
Erledigungs-Az: Rs T-522/23