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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-694/22 (EuGH)
§§: AEUV Art. 110
Schlagwörter EG, EU, Malta, Kraftfahrzeugsteuer
Rechtsfrage: Klage der Europäische Kommission gegen die Republik Malta: Die Klägerin beantragt, - festzustellen, dass Malta dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 110 AEUV verstoßen hat, dass es auf Kraftfahrzeuge, die vor dem 1.1.2009 in anderen Mitgliedstaaten zugelassen wurden und nach diesem Zeitpunkt nach Malta verbracht worden sind, auf der Grundlage von Anhang 4 des Motor Vehicles Registration and Licensing Act (Gesetz über die Zulassung von Kraftfahrzeugen) in der Fassung des 368. Kapitels des 6. Gesetzes von 2009 der Gesetze Maltas eine höhere jährliche Kraftfahrzeugsteuer als für ähnliche einheimische Fahrzeuge erhoben hat, und - der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Kommission ./. Malta
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 15 S. 29
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.02.2024
Erledigungs-Az: Rs C-694/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 03 91