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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-606/22 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 1 Abs. 2, RL 2006/112/EG Art. 73
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Bemessungsgrundlage, Berichtigung, Lieferung, Leistung, Steuersatz, überhöhter Mehrwertsteuersatz, Rechnung, Registrierkasse, Steuerschuld
Rechtsfrage: Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG sowie die Grundsätze der Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der nationalen Steuerbehörden entgegenstehen, wonach - unter Verweis auf das Fehlen einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage und eine ungerechtfertigte Bereicherung - eine Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage und der geschuldeten Steuer für unzulässig erachtet wird, wenn der Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen an Verbraucher zu einem überhöhten Mehrwertsteuersatz mit einer Registrierkasse erfasst und durch Kassenbons - d.h. nicht durch Mehrwertsteuerrechnungen - belegt wurde, wobei sich der Preis (Bruttowert des Verkaufs) durch diese Berichtigung nicht ändern würde?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 7 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.03.2024
Erledigungs-Az: Rs C-606/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 06 29