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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 1/21 (BFH) |
| §§: | ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4 b Satz 1, ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4 b Satz 5 |
| Schlagwörter | Steuerbefreiung, Erbschaftsteuer, Krankheit |
| Rechtsfrage: | Streitig ist die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für ein Familienheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 b Satz 1 ErbStG bei einem gesundheitlich bedingten Auszug. Stellt eine psychische Erkrankung einen zwingenden Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b Satz 5 ErbStG dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 10.12.2020 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 420/20 Erb |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 00 91 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 01.12.2021 |
| Erledigungs-Az: | II R 1/21 |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 12 72 |