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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 40/20 (BFH) | 
| §§: | KStG § 14, UmwStG § 21 Abs. 1, UmwStG § 20 Abs. 5, UmwStG § 20 Abs. 6, UmwStG § 23 Abs. 1, UmwStG § 12 Abs. 3 Halbs. 1, UmwStG § 4 Abs. 2 Satz 3 | 
| Schlagwörter | Organschaft, Finanzielle Eingliederung, Anteilstausch | 
| Rechtsfrage: | Finanzielle Eingliederung i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG beim unterjährigen Anteilstausch: Kann im Falle eines Anteilstauschs bei einer unterjährigen Einbringung auch im Wirtschaftsjahr der Einbringung eine Organschaft zwischen der übernehmenden und der erworbenen Gesellschaft begründet werden (entgegen BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314, Rz Org. 15)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf | 
| Vorinstanz/Datum: | 29.09.2020 | 
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 2704/17 K | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 18 30 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 11.07.2023 | 
| Erledigungs-Az: | I R 40/20 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 18 88 | 
