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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 39/20 (BFH) | 
| §§: | AStG § 6 Abs. 6 Satz 1, AStG § 6 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1, AStG § 6 Abs. 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 2, AEUV Art. 49, AEUV Art. 267, EStG § 17 Abs. 2 | 
| Schlagwörter | Außensteuerrecht, Wegzugsbesteuerung, Veräußerungsgewinn, Wertminderung, Rückwirkendes Ereignis, Änderung | 
| Rechtsfrage: | Berücksichtigung der Wertminderung gemäß § 6 Abs. 6 AStG durch Verlustfestsetzung im Zuzugsstaat: Setzt eine rückwirkende Korrektur des fiktiven Veräußerungsgewinns gemäß § 6 Abs. 6 AStG i.V.m. § 175 AO wegen Eintritts einer Anteilswertminderung nach Wegzug voraus, dass der Steuerpflichtige die Verlustberücksichtigung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung im Zuzugsstaat erfolglos beantragt hat? Ist eine Verlustberücksichtigung im Zuzugsstaat gemäß § 6 Abs. 6 AStG bereits dann gegeben, wenn der Zuzugsstaat - mangels ausgleichsfähiger/verrechenbarer weiterer Einkünfte - lediglich eine Verlustfeststellung vornimmt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 17.09.2020 | 
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 3356/17 E | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 15 93 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 26.07.2023 | 
| Erledigungs-Az: | I R 39/20 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 19 97 |