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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 13/14 (BFH) |
§§: | EStG § 11 Abs. 2 Satz 1, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 8 Abs. 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Zufluss, Negative Einkünfte, Werbungskosten, Rückzahlung, Rückwirkendes Ereignis, Änderung |
Rechtsfrage: | 1. Sind überzahlte (rückforderungsbelastete) Tantiemen und Urlaubsgelder im Veranlassungszeitraum des tatsächlichen Zuflusses als Arbeitslohn zu erfassen? - 2. Gilt der früher gezahlte Arbeitslohn als zugeflossen, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitslohn zurückzahlt, der dem Lohnsteuerabzug unterlegen ist? Sind die zurückgezahlten Beträge im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen? - 3. Ergeben sich aus der Stellung eines Arbeitnehmers als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Arbeitgeber-GmbH insoweit Besonderheiten hinsichtlich des Zeitpunktes des tatsächlichen Abflusses der Rückzahlungsbeträge? - 4. Bewirken allein die Ansätze von Rückzahlungsforderungen der GmbH gegenüber seinem Gesellschafter bzw. entsprechende Verbuchungen auf dem Gesellschafter Verrechnungskonto einen tatsächlichen Abfluss der Rückzahlungsbeträge beim Arbeitnehmer? - 5. Stellen Rückzahlungen bzw. Rückbelastungen rückwirkende Ereignisse i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 19.02.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 217/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 12 56 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.04.2016 |
Erledigungs-Az: | VI R 13/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 15 19 |