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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-380/23 (EuGH)
§§: AEUV Art. 45, Grundrechtecharta Art. 47, EUV Art. 19
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Belgien, Frankreich, Wohnsitz, Verständigungsverfahren, Erstattung, Anfechtung, EG, EU, Veranlagung, Einkommensteuer, Verhältnismäßigkeit
Rechtsfrage: 1. Verstößt Art. 24 des am 10.3.1964 in Brüssel unterzeichneten und durch Gesetz vom 14.4.1965 gebilligten Abkommens zwischen Frankreich und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Festlegung von Regeln über die gegenseitige Amts- und Rechtshilfe im Bereich der Einkommensteuern, wenn er dahin ausgelegt wird, dass ein belgischer Bürger, der behauptet, seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich zu haben, was jedoch von der belgischen Steuerverwaltung bestritten wird, und der vorsorglich die Durchführung des Verständigungsverfahrens beantragt hat, um die in Frankreich entrichteten Steuern rückerstattet zu bekommen, damit konfrontiert ist, dass die belgische und die französische Steuerverwaltung den Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuern von der uneingeschränkten Rücknahme der Klage abhängig machen, die er vor den belgischen Gerichten erhoben hat, um in erster Linie seine von Amts wegen erfolgte Besteuerung in Belgien anzufechten, gegen Art. 19 des Vertrags über die Europäische Union, Art. 45 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der Bürger endgültig seinen Anspruch auf Rückerstattung der französischen Steuern verlieren würde, wenn er seine in erster Linie gegen seine steuerliche Veranlagung in Belgien gerichtete Anfechtung vor dem belgischen Gericht beibehielte? - 2. Falls die erste Frage verneint wird, bleibt es bei derselben Antwort, wenn der Betroffene, um die in Frankreich entrichteten Steuern rückerstattet bekommen zu können, dadurch, dass er seine Klage gegen die Besteuerung in Belgien zurücknimmt, auch das Recht auf eine wirksame gerichtliche Überprüfung der Verwaltungssanktionen mit repressivem Charakter verliert, die als strafrechtlich im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention eingestuft werden und die die Steuern erhöhen, und er aus diesem Grund das Recht auf eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Sanktion und auf die Beantragung der Aussetzung des Vollzugs verliert, obwohl es sich dabei um Bedingungen der Individualisierung der Strafe handelt, die ihm sowohl vom Verfassungsgerichtshof als auch vom Kassationshof zuerkannt wurden? - 3. Falls die ersten beiden Fragen verneint werden, bleibt es bei derselben Antwort, wenn es eine Verwaltungsdoktrin gibt, nach der dem Betroffenen der Zugang zu Schriftstücken und Dokumenten des Verständigungsverfahrens zwischen den beiden Vertragsstaaten verweigert wird, wobei diese Verweigerung wiederholt vom Ausschuss für den Zugang zu Verwaltungsunterlagen sowie vom Staatsrat als Verstoß gegen Art. 32 der Verfassung und gegen die Art. 4 und 6 des Gesetzes vom 11.4.1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung angesehen wurde?
Vorinstanz: Tribunal de première instance du Luxembourg (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2023/7