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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 43/04 |
§§: | AO 1977 § 42, RL 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2, RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1, UStG 1991 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1991 § 9 Abs. 2 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Gestaltungsmissbrauch, Grundstück, Bau |
Rechtsfrage: | Ist die Vorschaltung einer Personengesellschaft allein zur Erlangung des Vorsteuerabzugs aus dem von ihr zu verwirklichenden Bauvorhaben als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn das Bauvorhaben von der unmittelbar und über die Tochtergesellschaft mittelbar allein vermögensmäßig an der Personengesellschaft beteiligten GmbH geplant, auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten und nur mit den zunächst darlehensweise und später als Eigenmittel zur Verfügung gestellten Mitteln der Mitunternehmer finanziert werden kann und sonst keine wirtschaftlich beachtlichen Gründe für die Gestaltung ersichtlich sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 15.06.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2609/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 05 37 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.11.2006 |
Erledigungs-Az: | V R 43/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 00 38 |