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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-115/13 (EuGH)
§§: Richtlinie 92/83/EWG Art. 19, Richtlinie 92/83/EWG Art. 20, Richtlinie 92/83/EWG Art. 21, Richtlinie 92/83/EWG Art. 22 Abs. 7, Richtlinie 92/84/EWG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Verbrauchsteuer, Ethylalkohol, Brennerei
Rechtsfrage: Hat Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 19 bis 21 RL 92/83/EWG i.V.m. Art. 22 Abs. 7 dieser Richtlinie sowie Art. 3 Abs. 1 RL 92/84/EWG verstoßen, dass es eine Regelung erlassen und aufrecht erhalten hat, nach der unter in der nationalen Regelung festgelegten Voraussetzungen - 1. der Verbrauchsteuersatz auf Ethylalkohol, der durch Brennereien für einen Obsterzeuger in dessen Auftrag und aus von diesem stammenden Stoffen hergestellt wird, auf 0 Forint festgesetzt wird sowie - 2. Ethylalkohol, der von Privatpersonen hergestellt wird, von der Verbrauchsteuer befreit ist?
Vorinstanz: Kommission ./. Ungarn
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 129 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.04.2014
Erledigungs-Az: Rs C-115/13