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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 8/22 (BFH)
§§: UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, UStG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, RL 2006/112/EG Art. 11
Schlagwörter Organschaft, Finanzielle Eingliederung, Stimmrecht, Personengesellschaft, Einstimmigkeitsprinzip
Rechtsfrage: Zu den Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zwischen einer landwirtschaftlich tätigen KG und ihrem Komplementär: 1. Reicht es zur Bejahung der finanziellen Eingliederung der KG in den Organträger aus, wenn der Landwirt (Organträger) als Komplementär mit seiner 97 %-igen Beteiligung am Kapital in allen Beschlüssen, die mit einfacher Mehrheit zu fassen sind, selbst entscheiden kann? - 2. Hat der Organträger bei der KG auch dann die für das Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft erforderliche Durchgriffsmöglichkeit, wenn zwar im Gesellschaftsvertrag der KG Einstimmigkeit für besondere Beschlüsse vorgesehen ist, jedoch die Beschlüsse, bei denen Einstimmigkeit erzielt werden muss, keinen Einfluss darauf haben, dass der Organträger die Aufgabe des "Steuereinnehmers" für die Organgesellschaft zu erfüllen hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 26.04.2022
Vorinstanz/AZ: 15 K 137/18 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 11 22
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.04.2023
Erledigungs-Az: V R 8/22 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 20.4.2023) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.