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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 54/03 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c |
Schlagwörter | Kindergeld, Übergangszeit, Unterbrechung, Ausbildungsabschnitte |
Rechtsfrage: | Liegt eine Übergangszeit i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG vor, wenn das Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht und hierbei Einkünfte erzielt, die zur Bestreitung seines Unterhaltsbedarfs ausreichen? Wie ist ggf. die Vier-Monate-Frist des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG zu berechnen (taggenau oder nach vollen Monaten)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 19.08.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 4659/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 51 20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.02.2006 |
Erledigungs-Az: | III R 82/03 |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an III. Senat - neues Aktenzeichen: III R 82/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 22 79 |