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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 18/22 (BFH) |
§§: | EStG § 11 Abs. 1 Satz 3, EStG § 21 |
Schlagwörter | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Ausgleichsmaßnahmen, Windkraft, Zurverfügungstellung, Grundstücke, Nutzungsentschädigung |
Rechtsfrage: | Sind erhaltene Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Grundstücksflächen zur Verwendung der Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, die den Nutzungsberechtigten befähigen, dass ihm dafür sogenannte Ökopunkte durch die Untere Naturschutzbehörde gewährt werden (siehe dazu die Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 28.3.2017 GVOBl 2017 S. 223 des Landes Schleswig-Holstein), bei Zufluss sofort zu versteuern oder kann der Steuerpflichtige sie im Streitfall auf eine Laufzeit von 20 Jahren (abgeleitet aus dem Förderzeitraum des Erneuerbare-Energien-Gesetzes -EEG-) gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG verteilen, wenn die vertragliche Grundlage auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und frühestens nach Ablauf von 30 Jahren ordentlich gekündigt werden kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 09.11.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 217/21 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 00 64 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.12.2023 |
Erledigungs-Az: | IX R 18/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 03 99 |