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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 21/22 (BFH) |
§§: | EStG § 35 Abs. 2 Satz 2, GewStG § 14 Satz 2 |
Schlagwörter | Personengesellschaft, Gewerbesteuermessbetrag, Gewinnverteilung, Anteil, Stichtag, Abweichendes Wirtschaftsjahr |
Rechtsfrage: | Gewerbesteuer-Anrechnung bei Personengesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr: Ist zur Bestimmung des für den Anteil des Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag maßgeblichen allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels auf das Ende des Erhebungszeitraums oder aber auf das Ende des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs der Mitunternehmerschaft abzustellen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 20.07.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 686/20 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 19 99 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.04.2025 |
Erledigungs-Az: | IV R 21/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 08 00 |