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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 40/07 (BFH) |
§§: | EigZulG § 5, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1 |
Schlagwörter | Einkunftsgrenze, Ehegatten, Getrennte Veranlagung, Zusammenveranlagung, Miteigentümer |
Rechtsfrage: | Einkunftsgrenze bei Eheleuten - Verfassungsmäßigkeit des § 5 Satz 2 EigZulG i.d.F. des HBeglG 2004: Hat bei Eheleuten, die im Erstjahr und im vorangegangenen Jahr die Einkunftsgrenze in Höhe von 140000 EUR überschritten und im Erstjahr gemäß § 26 a EStG getrennte Veranlagung gewählt haben, auch der Ehepartner, der mit seinen Einkünften unterhalb der Einkunftsgrenze von 70000 EUR liegt, keinen Anspruch mehr auf die seinem Miteigentumsanteil entsprechende Eigenheimzulage, weil § 5 Satz 2 EigZulG i.d.F. des HBeglG 2004 nur noch an die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung und nicht wie bisher an die von den Eheleuten gewählte Veranlagungsart anknüpft? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 11.06.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2146/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 26 79 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.12.2007 |
Erledigungs-Az: | IX R 40/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 24 65 |