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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-517/22 P (EuGH)
§§: DVO (EU) 2020/611
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzoll, Nichtigkeit, China, Malaysia, Eisen, Stahl
Rechtsfrage: Rechtsmittel mehrerer Klägerinnen gegen das EuG-Urteil vom 18.5.2022 in der Rechtssache T-479/20: Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, - das angefochtene Urteil aufzuheben; - der Klage stattzugeben und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/611 der Kommission vom 30.4.2020 zur Wiedereinführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Hinblick auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (streitige Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft; - der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen und ihre eigenen Kosten in Bezug auf die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen sowie jeder anderen Partei des Rechtsmittelverfahrens ihre eigenen Kosten aufzuerlegen; hilfsweise: - die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; - die Kostenentscheidung in Bezug auf die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof dem abschließenden Urteil des Gerichts vorzubehalten und jeder anderen Partei des Verfahrens ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 18.05.2022
Vorinstanz/AZ: Rs T-479/20
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 398 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.01.2024
Erledigungs-Az: Rs C-517/22 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 02 24