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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-514/22 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 108 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Italien, Rückforderung
Rechtsfrage: Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 18.5.2022 Rs T-593/20: Die Rechtsmittelführerin beantragt, 1. das Urteil des Gerichts vom 18.5.2022 in der Rechtssache T-593/20 aufzuheben, - 2. die Art. 2, 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2.3.2020 und, hilfsweise, die Art. 6 und 7, mit denen die Rückforderung der angeblichen Beihilfen angeordnet und als unverzüglich und tatsächlich erklärt wurde, für nichtig zu erklären, - 3. hilfsweise zu Nr. 2, die Sache an eine andere Kammer des Gerichts zu verweisen, - 4. der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG 18.5.2022 Rs T-593/20
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 359 S. 55
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.02.2024
Erledigungs-Az: Rs C-514/22 P