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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-459/22 (EuGH)
§§: AEUV Art. 45, AEUV Art. 65, AEUV Art. 63
Schlagwörter EG, EU, Niederlande, Rente, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit
Rechtsfrage: Klage der Europäische Kommission gegen die Niederlande: Die Kommission beantragt, - festzustellen, dass das Königreich der Niederlande durch die Annahme und Beibehaltung der in Art. 19a Abs. 1 Buchst. d und Art. 19b Abs. 1 und 2 der Wet op de Loonbelasting (Lohnsteuergesetz) 1964, in Artikel 40c der Uitvoeringsregeling Invorderingswet (Durchführungsverordnung zum Beitreibungsgesetz), in Art. 10d Abs. 3 des Uitvoeringsbesluit Loonbelasting (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) 1965 sowie in Bijlage IV bij besluit DGB2012/7010M inzake internationale aspecten van pensioenen (Anhang IV des Erlasses DGB2012/7010M über internationale Aspekte der Rente) enthaltenen Voraussetzungen für die Übertragung von Rentenkapital seine Verpflichtungen aus den Art. 45, 65 und 63 AEUV verletzt hat; - dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Kommission ./. Niederlande
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 359 S. 49
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.11.2023
Erledigungs-Az: Rs C-459/22