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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-412/22 (EuGH)
§§: DVO (EU) 2016/278 Art. 2
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Antidumpingzoll, Nacherhebung, Einfuhr, China
Rechtsfrage: 1. Kann Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26.2.2016 dahin ausgelegt werden, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle nicht nur ab dem 28.2.2016 für die Zukunft gilt, sondern auch bis zum 27.2.2016 erfolgte Einfuhren von diesen Zöllen unterliegenden Verbindungselementen erfasst, bei denen die Festsetzung (von Antidumpingzöllen und anderen Abgaben) jedoch zu einem Zeitpunkt nach dem 28.2.2016 erfolgt (Nacherhebung)? - 2. Kann die Antwort auf die erste Frage anders ausfallen, wenn davon ausgegangen wird, dass die Nacherhebung auf eine Urkunde zurückgeht, die gemäß einem Beschluss vom 21.4.2017 aus der Akte eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beigezogen wurde, dem vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Rahmen des Untersuchungsverfahrens OLAF CASE OF/2010/0697, AAA 2010/016-(2012)S01 - in dem festgestellt wurde, dass die in die Europäische Gemeinschaft ausgeführten Waren, die sich am 3.4.2010 in den Containern .. und . sowie am 24.4.2010 in den Containern . und . befanden, nicht präferenziellen chinesischen Ursprungs waren - gelieferte Beweise zugrundelagen?
Vorinstanz: Supremo Tribunal Administrativo (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 359 S. 41