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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-322/22 (EuGH)
§§: EUV Art. 4 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Steuerschuldner, Zinsen, Feststellung, Überzahlung, Polen
Rechtsfrage: Stehen die in Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäischen Union (konsolidierte Fassung, ABl. 2012, C 326, S. 13) verankerten Grundsätze der Effektivität, der loyalen Zusammenarbeit und der Äquivalenz oder ein anderer einschlägiger Grundsatz des Unionsrechts einer nationalen Bestimmung wie Art. 78 § 5 Nrn. 1 und 2 der Abgabenordnung (Ordynacja podatkowa) vom 29.8.1997 (konsolidierte Fassung, Dz. U. 2012, Pos. 749 mit Änderungen) entgegen, wonach einem Steuerschuldner für zu viel gezahlte Steuer, die der Steuerentrichtungspflichtige unionsrechtswidrig von ihm einbehalten hat, keine Zinsen für die Zeit nach Ablauf von 30 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union, mit dem die Unvereinbarkeit der Steuereinbehaltung mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wurde, zustehen, wenn der Steuerschuldner den Antrag auf Feststellung der Überzahlung nach Ablauf dieser Frist gestellt hat, während die nationalen Rechtsvorschriften über die Einbehaltung der betreffenden Steuer trotz des Urteils des Gerichtshofs vom 10.4.2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (Rs C-190/12), weiterhin gegen das Unionsrecht verstoßen?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 359 S. 23
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.06.2023
Erledigungs-Az: Rs C-322/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 11 48