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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 15/22 (BFH)
§§: AO § 51 Abs. 3 Satz 2, GG Art. 4 Abs. 1, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
Schlagwörter Gemeinnützigkeit, Verfassung, Extremismus, Glaubensfreiheit, Gegenbeweis
Rechtsfrage: Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Jugendorganisation, die zeitweise in verschiedenen Verfassungsschutzberichten erwähnt bzw. als extremistisch bezeichnet worden ist: 1. Können Körperschaften, die sich auf die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG berufen können, die Vermutung aus § 51 Abs. 3 Satz 2 AO widerlegen, indem sie darlegen und ggf. beweisen, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung Ausdruck ihrer grundrechtlich gewährleisteten Glaubensfreiheit ist? - 2. Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO i.d.F. des JStG 2009. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 03.05.2022
Vorinstanz/AZ: 8 K 8117/16
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.09.2024
Erledigungs-Az: V R 15/22
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 18 32