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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 11/22 (BFH)
§§: AO § 42, EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, KStG § 8 Abs. 1
Schlagwörter Gestaltungsmissbrauch, Einlage, Kapitalrücklage, Überschuldung, Forderungsverzicht, Abwicklung, GmbH, Alleingesellschafter
Rechtsfrage: Gestaltungsmissbrauch bei Einlage in die Kapitalrücklage einer überschuldeten GmbH zur anschließenden Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber der Alleingesellschafterin: Leistet die Alleingesellschafterin einer überschuldeten und sich in Abwicklung ihres Geschäftsbetriebs befindlichen GmbH eine Einlage in deren Kapitalrücklage mit dem alleinigen Zweck, mit den eingelegten Mitteln die gegenüber der Alleingesellschafterin bestehenden Verbindlichkeiten zu bedienen, und werden die Einlage und die Rückzahlungen der Verbindlichkeiten nur buchhalterisch in einem konzerninternen Verrechnungssystem abgebildet, liegt dann ein Gestaltungsmissbrauch vor, als dessen Folge die Gestaltung wie ein Forderungsverzicht der Alleingesellschafterin zu behandeln ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 22.12.2021
Vorinstanz/AZ: 7 K 101/18 K, G, F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 05 38