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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 42/22 (BFH) |
| §§: | AEUV Art. 49, AEUV Art. 54, DBA-Österreich Art. 7, DBA-Österreich Art. 23 Abs. 1 a |
| Schlagwörter | Niederlassungsfreiheit, Betriebsstätte, Verlust |
| Rechtsfrage: | Berücksichtigung von finalen ausländischen Betriebsstättenverlusten aus der Beteiligung an einer österreichischen Personengesellschaft: 1. Sind neben den Betriebsstättengewinnen nach Art. 7 DBA-Österreich auch die Betriebsstättenverluste aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen? - 2. Befinden sich ausländische Betriebsstätten im Bezug auf Maßnahmen, die der Ansässigkeitsstaat der (Mutter-)Gesellschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung derer Gewinne ergreift, grundsätzlich nicht in einer mit der Situation einer inländischen Betriebsstätte vergleichbaren Situation? - 3. Besteht im Fall einer Freistellungsbetriebsstätte keine unionsrechtliche Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Berücksichtigung von finalen Verlusten? - 4. Das Verfahren I R 48/17 war durch Beschluss vom 15.12.2020 bis zum Abschluss des beim EuGH anhängigen Verfahrens Rs C-538/20 ausgesetzt. - 5. Nach dem EuGH-Urteil vom 22.9.2022 Rs C-538/20 (EU:C:2022:717) wird das Verfahren unter dem neuen Az. I R 42/22 (I R 48/17) fortgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 28.03.2017 |
| Vorinstanz/AZ: | 12 K 3545/14 G, F |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 20 80 |
| Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: I R 48/17 -- Zurücknahme der Klage |