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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 39/21 (BFH)
§§: AO § 180 Abs. 5 Nr. 1, DBA-Großbritannien Art. II Abs. 1, DBA-Großbritannien Art. III Abs. 1 Satz 1, DBA-Großbritannien Art. III Abs. 2 Satz 1, DBA-Großbritannien Art. III Abs. 2 Satz 2, EStG § 32 b Abs. 1 Nr. 3
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Gesonderte Feststellung, Negativer Progressionsvorbehalt, Betriebsstätte, Gold
Rechtsfrage: Liegt eine abkommensrechtliche Betriebsstätte auch dann vor, wenn die Geschäftseinrichtung weniger als sechs Monate, aber für die gesamte oder einen wesentlichen Teil der Zeitdauer der unternehmerischen Tätigkeit genutzt wurde? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 15.07.2020
Vorinstanz/AZ: 7 K 770/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 13 30
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.12.2024
Erledigungs-Az: I R 39/21
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 06 26