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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-232/22 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 44, DVO (EU) Nr. 282/2001 Art. 11
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Dienstleistung, Konzern, Niederlassung, Ort
Rechtsfrage: 1. Sind Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 und Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2001 des Rates vom 15.3.2011 - DVO (EU) Nr. 282/2001 - dahin auszulegen, dass dann, wenn Dienstleistungen von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen zugunsten eines anderen Steuerpflichtigen erbracht werden, der als solcher handelt und der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Europäischen Union hat, dabei beide Steuerpflichtige getrennte, rechtlich unabhängige Einheiten sind, die aber zum selben Konzern gehören, und der Dienstleistungserbringer sich vertraglich verpflichtet, seine Anlagen und sein Personal ausschließlich für die Herstellung von Waren für den Dienstleistungsempfänger zu verwenden, der diese dann verkauft, wobei dieser Verkauf eine steuerpflichtige Warenlieferung darstellt, zu deren Ausführung der Dienstleistungserbringer logistisch beiträgt und die im fraglichen Mitgliedstaat belegen ist, davon auszugehen ist, dass der außerhalb der Europäischen Union ansässige Steuerpflichtige in diesem Mitgliedstaat eine feste Niederlassung hat? - 2. Sind Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG und Art. 11 der DVO (EU) Nr. 282/2001 dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger eine feste Niederlassung haben kann, wenn die erforderliche personelle und technische Ausstattung die seines Dienstleisters ist, der zwar rechtlich unabhängig ist, aber zum selben Konzern gehört und der sich vertraglich verpflichtet, sie ausschließlich zugunsten des genannten Steuerpflichtigen einzusetzen? - 3. Sind Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG und Art. 11 der DVO (EU) Nr. 282/2001 dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger eine feste Niederlassung im Mitgliedstaat seines Dienstleistungserbringers hat, wenn dieser für ihn in Erfüllung eines Ausschließlichkeitsvertrags eine Reihe von Neben- oder Zusatzleistungen zur Fertigung im engen Sinne erbringt und damit zur Erfüllung von Verkaufsverträgen beiträgt, die dieser Steuerpflichtige an seinem Sitz außerhalb der Europäischen Union schließt, die aber zu steuerpflichtigen Warenlieferungen führen, die nach Mehrwertsteuerrecht im Gebiet dieses Mitgliedstaats belegen sind?
Vorinstanz: Cour d'appel de Liège (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 276 S. 2
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.06.2023
Erledigungs-Az: Rs C-232/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 11 44