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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 36/22 (BFH)
§§: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, HGB § 247 Abs. 2, GewStG § 7, BGB § 535
Schlagwörter Gewerbesteuermessbetrag, Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Anlagevermögen, Werbung
Rechtsfrage: 1. Kann ein Gegenstand (hier: Werbeflächen) auch dann fiktives Anlagevermögen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird? Gilt dies selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt? - 2. Setzt der Begriff "dauernd" voraus, dass derartige Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch im Betrieb benötigt werden? Ist es von Bedeutung, dass die Werbeflächen wechseln? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 23.08.2022
Vorinstanz/AZ: 5 K 5101/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 00 46