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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 1/18 (BFH) |
§§: | KN Pos. 9021, KN Pos. 6406 |
Schlagwörter | Einreihung, Tarifierung, Umsatzsteuer |
Rechtsfrage: | Einreihung von maßgefertigten orthopädischen Einlegesohlen. Bedeutet die "Korrektur eines orthopädischen Leidens" i.S. der Anm. 6 zu Kap. 90 KN eine (Teil)Heilung des Leidens oder einer Fehlstellung? - Die VO (EU) 696/2012 sei auf die streitgegenständlichen Einlegesohlen nicht anwendbar und zudem ungültig, da sie die KN ändere und damit gegen höherrangiges Recht verstoße. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 30.11.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 3511/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 19 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.02.2019 |
Erledigungs-Az: | VII R 1/18 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 08 71 |