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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 27/18 (BFH) |
§§: | EStG § 33 Abs. 2 Satz 4, EStG § 33 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, GG |
Schlagwörter | Prozesskosten, Außergewöhnliche Belastung, Zivilprozess, Kind, Verfassungsmäßigkeit |
Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinem Kind (Kindeswohl) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG abzugsfähig, da es verfassungsrechtlich geboten ist, die Begriffe "Existenzgrundlage" und "lebensnotwendige Bedürfnisse" auch in einem immateriellen Sinn zu deuten? - Sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits wegen des Kindesunterhalts und eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige als armutsgefährdet gilt? - Verfassungsmäßigkeit des § 33 b Abs. 2 Nr. 2 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 07.05.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 257/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 17 92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.08.2020 |
Erledigungs-Az: | VI R 27/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 16 75 |