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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 6/23 (BFH) |
§§: | DBA-Australien Art. 6, DBA-Australien Art. 22 Abs. 2, OECD-MA Art. 13, KStG § 12 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Veräußerungsgewinn, Immobilie, Entstrickungsgewinn, Grundstück |
Rechtsfrage: | DBA-Auslegung - Neuabschluss eines DBA - Entstrickungsgewinn: 1. Erfasst Art. 6 DBA-Australien 1972 auch Immobilienveräußerungsgewinne? - 2. Ist mit Inkrafttreten des DBA-Australien 2015 das inländische Besteuerungsrecht für Immobilienveräußerungsgewinne weggefallen und somit ein Entstrickungsgewinn entstanden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 08.12.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1006/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 10 87 |