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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 44/22 (BFH) |
§§: | FGO § 52 d |
Schlagwörter | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rechtsanwalt, Bevollmächtigter, Elektronische Übermittlung |
Rechtsfrage: | Ist für die Beurteilung, ob eine elektronische Übermittlungspflicht gemäß § 52 d FGO besteht, auf die Gesellschaftsform (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), oder auf für diese organschaftlich handelnden Partner (Rechtsanwalt) abzustellen? Ist das FG verpflichtet auf § 52 d FGO hinzuweisen und wenn ja, welche Anforderungen sind an den Hinweis zu stellen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 06.10.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1341/22 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 20 15 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |