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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-515/22 P (EuGH) |
| §§: | AEUV Art. 108 |
| Schlagwörter | EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Italien, Schifffahrt |
| Rechtsfrage: | Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 18.5.2022 Rs T-601/20: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - 1. das Urteil des Gerichts vom 18.5.2022 in der Rechtssache T-601/20 aufzuheben, - 2. Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 des Beschlusses (EU) 2020/1411 der Kommission vom 2.3.2020 für nichtig zu erklären, - 3. hilfsweise zu Nr. 2, die Sache an eine andere Kammer des Gerichts zu verweisen, - 4. der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen |
| Vorinstanz: | EuG |
| Vorinstanz/Datum: | 18.05.2022 |
| Vorinstanz/AZ: | Rs T-601/20 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2022 Nr. C 359 S. 57 |
| Erledigendes Gericht: | EuGH |
| Erledigungs-Datum: | 08.02.2024 |
| Erledigungs-Az: | Rs C-515/22 P |