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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 19/05 |
§§: | EStG § 16 Abs. 3, EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 2 Satz 1, AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Bürgschaft, Anteilsveräußerung, Aufgabeverlust, Rückwirkendes Ereignis |
Rechtsfrage: | Führen Aufwendungen für die spätere Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, die im Zuge einer Anteilsveräußerung zugunsten des Erwerbers im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung eingegangen wurden, zu einem Aufgabeverlust i.S.v. § 16 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 EStG und sind sie als rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 15.02.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 6050/01 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 23 08 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.03.2008 |
Erledigungs-Az: | IV R 72/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an IV. Senat - neues Aktenzeichen: IV R 72/05 - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 28 07 |