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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-790/21 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1, StromNEV § 19 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Strom
Rechtsfrage: Rechtsmittel der Klägerin gegen das EuG-Urteil vom 6.10.2021 in der Rechtssache T-745/18: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - 1. das EuG-Urteil vom 6.10.2021 Rs T-745/18 aufzuheben und den Beschluss der Europäischen Kommission SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28.5.2018, C(2018) 3166, für die Jahre 2012 und 2013 für nichtig zu erklären; - 2. hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären; - 3. hilfsweise zu dem Antrag zu 1., das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen zur erneuten Entscheidung darüber, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären; - 4. hilfsweise zu dem Antrag zu 2., das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen zur erneuten Entscheidung darüber, den streitigen Beschluss gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären; - 5. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 06.10.2021
Vorinstanz/AZ: Rs T-745/18
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 73 S. 21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 17 50