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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 103/03 |
§§: | EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, EStDV § 7 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Anteilsübertragung, Gewinnverwirklichung, Betriebsaufspaltung, Entnahme |
Rechtsfrage: | Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder Entnahme unter Gewinnrealisierung, wenn der ursprünglich zu je 50 % an der Besitz-GbR bzw. der Betriebs-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung beteiligte Vater zunächst rund 25 % der - zum Sonderbetriebsvermögen der GbR gehörenden-- GmbH-Anteile und nunmehr, sechs Jahre später, im gleichen Umfang Anteile an der GbR auf seine Söhne übertragen hat? Einheitliche Übertragung aufgrund eines Gesamtplans, weil sich der Vater schon bei Übertragung der GmbH-Anteile schriftlich zu einer Übertragung auch der GbR-Anteile verpflichtet hatte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 12.11.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 4811/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 12 36 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.05.2005 |
Erledigungs-Az: | VIII R 103/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 40 84 |