Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-763/21 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 107 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Österreich, Flughafen
Rechtsfrage: Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 29.9.2021 in der Rechtssache T-447/18: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das Urteil des EuG vom 29.9.2021 Rs T-447/18 vollständig aufzuheben und die Art. 7 und 8, sowie die Art. 9, 10 und 11, soweit letztere sich auf die Art. 7 und 8 beziehen, des Beschlusses (EU) 2018/628 der Rechtsmittelgegnerin vom 11.11.2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen, für nichtig zu erklären; - er Rechtsmittelgegnerin die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 29.09.2021
Vorinstanz/AZ: Rs T-447/18
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 73 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.06.2023
Erledigungs-Az: Rs C-763/21 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 11 53