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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 36/21 (BFH) |
§§: | KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, AO § 51 Abs. 3 Satz 2, BVerfSchG § 4 |
Schlagwörter | Gemeinnützigkeit, Verfassung, Verfassungsschutzbericht, Extremismus, Körperschaftsteuerbefreiung |
Rechtsfrage: | Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer in Verfassungsschutzberichten aufgeführten Körperschaft: 1. Unterfällt auch eine "extremistisch beeinflusste" Organisation der Norm des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO? - 2. Kann der in § 51 Abs. 3 Satz 2 AO verwendete Begriff "extremistisch" in verfassungskonformer Weise als "verfassungsfeindlich" in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Organisation nach den Ausführungen des jeweiligen Verfassungsschutzberichts Bestrebungen i.S. des § 4 BVerfSchG fördert? - 3. Bestehen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG (1 BvR 1106/08) Bedenken gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO, als hiernach der Begriff "extremistisch" mangels Bestimmbarkeit nicht geeignet ist, um einem Bürger die Verbreitung bestimmter Meinungen zu verbieten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 27.09.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 3347/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 19 86 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.09.2024 |
Erledigungs-Az: | V R 36/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 18 34 |