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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-180/22 (EuGH)
§§: UStG § 25 a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a, RL 2006/112/EG Art. 312, RL 2006/112/EG Art. 315, RL 2006/112/EG Art. 316, RL 2006/112/EG Art. 317
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Differenzbesteuerung, Kunstgegenstände, innergemeinschaftliche Lieferung, Steuerbefreiung, Bemessungsgrundlage
Rechtsfrage: 1. Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen sich ein Steuerpflichtiger aufgrund des EuGH-Urteils Mensing vom 29.11.2018 Rs C-264/17 darauf beruft, dass auch die Lieferung von Kunstgegenständen, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber (oder dessen Rechtsnachfolgern) erworben hat, unter die Differenzbesteuerung der Art. 311 ff. MwStSystRL fällt, nach Rz 49 dieses Urteils die Bemessungsgrundlage ausschließlich nach Unionsrecht zu bestimmen, so dass die Auslegung einer Vorschrift des nationalen Rechts (hier: § 25 a Abs. 3 Satz 3 UStG), dass die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, durch das letztinstanzliche nationale Gericht nicht zulässig ist? - 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Sind die Art. 311 ff. MwStSystRL dahingehend zu verstehen, dass bei Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenständen, die zuvor vom Urheber (oder dessen Rechtsnachfolgern) innergemeinschaftlich erworben wurden, die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer die Handelsspanne (Marge) mindert, oder liegt insoweit eine planwidrige Lücke des Unionsrechts vor, die nicht von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung, sondern nur vom Richtliniengeber geschlossen werden darf?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 20.10.2021
Vorinstanz/AZ: XI R 2/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 03 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.07.2023
Erledigungs-Az: Rs C-180/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 11 43