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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 2/22 (BFH) |
§§: | VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv |
Schlagwörter | Einfuhr, Zollwert, Beistellungen, Software, Passive Veredelung |
Rechtsfrage: | Fließen die Kosten der Entwicklung einer europäischen Software, die im Drittland auf ein Teil aufgespielt wird, das im Drittland produziert wurde, in den Zollwert ein, der zur Berechnung der Abgaben bei Einfuhr dieser Teile in die EU herangezogen wird? Liegt eine Regelungslücke vor, weil Software als geistige Beistellung nicht die Eigenschaft einer Ware besitzt und daher nicht dem Verfahren der passiven Veredelung zugänglich ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 27.01.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 2609/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 21 05 |