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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-27/07 (EuGH)
§§: Richtlinie 90/435/EWG Art. 7 Abs. 2, Richtlinie 90/435/EWG Art. 4
Schlagwörter EG, EU, Gewinnausschüttung, Hinzurechnung, Steuerkredit, Quellensteuer, Frankreich, Doppelbesteuerung, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Mutter-/Tochterrichtlinie, Dividende
Rechtsfrage: Die Hinzurechnung von 5 % der Steuerkredite, die bei der Gewinnausschüttung einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Tochtergesellschaft gewährt wurden, wenn diese ausgeschütteten Gewinne in diesem anderen Staat einer Quellensteuer unterlagen, zu dem zu versteuernden Gewinn einer in Frankreich ansässigen Muttergesellschaft hat keine Auswirkungen auf das Niveau der Besteuerung der Muttergesellschaft, wenn die Muttergesellschaft diese Steuerkredite auf die von ihr geschuldete Steuer in voller Höhe anrechnen kann. Beschließt die Muttergesellschaft nicht, diese Gewinne innerhalb von fünf Jahren an ihre eigenen Aktionäre weiterzuverteilen, kann sie den Steuervorteil, den diese Steuerkredite darstellen, nicht nutzen. Kann diese zusätzliche Körperschaftsteuer, die sich aus der Hinzurechnung von 5 % der Steuerkredite zu ihrem zu versteuernden Ergebnis ergibt, angesichts der geringen Höhe einer solchen Steuer und des Umstands, dass sie in direktem Zusammenhang mit der Zahlung von Steuerkrediten zur Minderung der Wirkungen der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Dividenden eingeführt wurde, als von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG erlaubt angesehen werden, oder verkennt sie die Ziele von Art. 4 dieser Richtlinie?
Vorinstanz: Conseil d'État (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 82 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.04.2008
Erledigungs-Az: Rs C-27/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 20 60